Steuerliche Bewertung (§ 198 BewG)
Ein häufiger Wertermittlungsanlass ist, das der oder die Steuerpflichtige im Rahmen von Erwerb einer Immobilie, Vererbung oder Schenkung durch das Finanzamt mit einer unverhältnismäßig hohen Steuerlast belastet wird. In diesem Fall hilft ein Wertgutachten oftmals, den Steuerbescheid anzufechten und einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. In jedem Fall sollten Sie sich diesbezüglich von einem Steuerberater / einer Steuerberaterin beraten lassen. Die kurzen Informationen auf dieser Homepage zu dieser Frage stellen keine Steuerberatung dar und können diese nicht ersetzen.
Auch im Bereich der Erstattung solcher Gutachten (z. B. zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes) erfolgte bereits die Gleichstellung der durch eine nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Zertifizierungsstelle zertifizierten Sachverständigen mit öffentlich bestellten und vereidigten Gutachtern. (Lesen hierzu hier mehr.)
Unser Sachverständigenbüro hat im Rahmen der steuerlichen Bewertung auch schon etliche solcher Gutachten erstellt und es gab hierbei nie Probleme mit den zuständigen Finanzämtern. Es gibt jedoch Finanzämter, die trotz Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) das Gutachten eines zertifizierten Sachverständigen, auch wenn dieser durch eine nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierte Zertifizierungsstelle zertifizierten Sachverständigen nicht anerkennen. Bitte sprechen Sie deshalb mit Ihrem Steuerberater, bevor Sie uns beauftragen.
Unser Sachverständiger, Herr Hartmut Häusler ist im Rahmen der Personenzertifizierung bei der Zertifizierungsstelle European Certification CYF (EUcert) [kurz: EUcert CYF], einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Zertifizierungsstelle, seit 2015 als Sachverständiger für Immobilienbewertung zertifiziert. Die Zertifizierungsorganisation EUcert CYF ist eine international tätige Zertifizierungsstelle. Die Zertifizierungs-Nummer von Herrn Hartmut Häusler bei der EUcert CYF lautet: 1-15-1055. Die Gültigkeit des Zertifikats können Sie unter diesem LINK überprüfen.
Zudem ist Herr Häusler seit 2024 zusätzlich auch bei der nach DIN EN ISO/IEC 17024 durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkreditierten (D-ZP-18667-01-00) Zertifizierungsstelle EIPOSCERT GmbH in Dresden als Sachverständiger für die Marktwertermittlung S (Zertifizierungs-Nr.: ZWE-S-012) zertifiziert. Die Gültigkeit des Zertifikats können Sie unter diesem LINK überprüfen.
Hinweis: Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) brachte eine Änderung des § 198 des Bewertungsgesetzes (BewG) auf den Weg. Diese Änderung ist am 23.07.2021 in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat hier klar gestellt, dass Gutachten von zertifizierten Sachverständigen, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Zertifizierungsstelle erbracht werden, nicht nur gegenüber der Finanzverwaltung, sondern auch vor den Finanzgerichten als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes dienen können.
"(1) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den §§ 179, 182 bis 196 ermittelte Wert, so ist dieser Wert anzusetzen. Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten grundsätzlich die auf Grund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften.
(2) Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind, dienen.
(3) Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommener Kaufpreis über das zu bewertende Grundstück dienen, wenn die maßgeblichen Verhältnisse hierfür gegenüber den Verhältnissen am Bewertungsstichtag unverändert sind." (§ 198 BewG: Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts)