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Immobilienbewertung - Schimmelpilzbegutachtung - Baubiologie

Baupreisindex (BPI)

Beim sog. Sachwertverfahren wird gemäß der Sachwertrichtlinie (SW-RL 2012) bzw. gemäß der ab dem 01.01.2022 gültigen Immobilienwertermittlungsverordnung 2021 (ImmoWertV 2021) der ermittelte Kostenkennwert der Normal-Herstellungs-Kosten auf Basis des Jahres 2010 (NHK 2010) mit dem Baupreisindex des Statistischen Bundesamtes auf den aktuellen Wertermittlungsstichtag angepasst werden. 

Die SW-RL 2012 bzw. die ImmoWertV 2021 schreibt vor, dass ausschließlich der Baupreisindex des Statistischen Bundesamtes (DeSTATIS) zu verwenden ist, auch wenn die Statistischen Landesämter ebenfalls Baupreisindizes herausgeben. Ein Korrekturfaktor für das Bundesland sieht die SW-RL 2010 nicht mehr vor. Die regionalen Unterschiede werden in einem späteren Berechnungsschritt durch den Sachwertfaktor abgebildet. Bei der neuen ImmoWertV 2021 dürfen die Gutachterausschüsse wieder zusätzliche Regionalisierungsfaktoren vorgeben.

Das Statistische Bundesamt veröffentlicht quartalsweise (unter Angabe des sog. Mittelmonats) den Baupreisindex für Wohngebäude, Bürogebäude und gewerbliche Betriebsgebäude.

Da mit der Veröffentlichung III./2018 turnusmäßig vom Statistischen Bundesamt auf das Basisjahr 2015 = 100 und mit der Veröffentlichung II./2024 auf das neue Basisjahr 2021 = 100 umgestellt wurde, die Sachwertrichtlinie (SW-RL) vom 05.09.2012 bzw. die ab dem 01.01.2022 gültige Immobilienwertermittlungsverordnung 2021 (ImmoWertV 2021), die die Grundlage zur Ermittlung des Sachwertes bilden, die Normalherstellungskosten (NHK) auf Basis des Jahres 2010 = 100 vorgibt, muss durch den Gutachter eine Umbasierung des Baupreisindexes erfolgen.

Baupreisindex III./2024


Wie erfolgt nun aber die Umbasierung auf den aktuellen Baupreisindex?

Dazu muss der Baupreisindex des Statistischen Bundesamt zum Wertermittlungsstichtag bei den Werten, die auf Basis 2015 = 100 abgeleitet wurden, durch den durchschnittlichen Baupreisindex, der zum Jahr 2010 gegolten hat (Wohngebäude = 90,1; Bürogebäude = 89,9; gewerbliche Betriebsgebäude = 89,7), geteilt werden. Nach der Umstellung des Baupreisindexes durch das Statistische Bundesamt auf das Basisjahr 2021 = 100 ist der Teiler für Wohngebäude nun 70,8; für Bürogebäude 70,2 und für gewerbliche Betriebsgebäude 70,0.

Ein Beispiel: BPI Wohngebäude III./2024 vom 10.10.2024 (Basis 2021 = 100) = 130,3. Gesucht ist aber der BPI Wohngebäude III./2024 zur Basis 2010 = 100, da aus diesem Jahr die NHK-Werte der SW-RL 2012 bzw. der ImmoWertV2021 stammen. Dieser ergibt sich wie folgt: 130,3 / 70,8 = 184,0.


Angaben sind ohne Gewähr. Für die Richtigkeit oder eventueller Übertragungsfehler wird keine Haftung übernommen.

Quelle bis IV. Quartal 2022: Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Reihe 4 (Messzahlen für Bauleistungspreise und Preisindizes für Bauwerke)

Quelle ab I. Quartal 2023: Statistisches Bundesamt, GENESIS Themenbereich 61261-0002 (Preisindizes für die Bauwirtschaft)

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