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Immobilienbewertung - Schimmelpilzbegutachtung - Baubiologie

Reichsheimstättenvermerk

In der Abteilung II (Rechte und Lasten) des Grundbuches kann sich beispielsweise der sog. Reichsheimstättenvermerk befinden, der Kaufinteressenten beim Immobilienerwerb häufig abschreckt oder zumindest Fragen aufwirft. Die Reichsheimstätte geht auf das Reichsheimstättengesetz vom 10. Mai 1920 (RHeimstG) zurück. Sinn und Zweck dieses Gesetzes war es, den sog. Heimstättern den Erwerb und Besitz von Wohneigentum zu ermöglichen. Dieser sollte auch vor dem Zugriff möglicher Gläubiger geschützt werden. So war die Zwangsvollstreckung einer Reichsheimstätte nicht ohne weiteres möglich.

Berechtigt zum Erwerb solcher Heimstätten waren insbesondere Kriegsrückkehrer, Kriegsverwundete und Kriegerwitwen. Ihnen sollte der besondere Schutz des Wohneigentums zukommen.

Ausgeber dieser Heimstätten waren zumeist staatliche bzw. kommunale Institutionen. Sie hatten dann auch ein Mitspracherecht, wenn es um Teilung oder Belastung des Grundstückes ging. Dem Ausgeber stand auch stets ein Vorkaufsrecht zu.

Reichsheimstättenvermerk Beispiel eines (gelöschten) Reichsheimstättenvermerks nach dem Reichsheimstättengesetz









Der Reichsheimstättenvermerk wurde auch stets erstrangig eingetragen. Somit wurde gewährleistet, dass der Schutz der Reichsheimstätte auch allen anderen Rechten und Lasten vorging.

Zum 1. Oktober 1993 wurde das Reichsheimstättengesetz aufgehoben. Die Übergangsregelung lief zum 31. Dezember 1998 aus. Demnach können nun in aller Regel diese Heimstättenvermerke auf Antrag gelöscht werden.

Wenn Sie eine Immobilie erwerben möchten, in deren Grundbuch ein solcher Vermerk enthalten ist, sollte Sie das also nicht beuruhigen. Gerne unterstützen wir Sie bei den Kaufvertragsverhandlungen sowie auch bei der Gestaltung des Notarvertrages. Sprechen Sie uns einfach an!





 

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